Satzung (Fassung vom 16.03.2001) |
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| § 1 Name, Sitz und Aufgabenbereich |
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- Der Schwimmverein führt den Namen Kohlscheider Schwimmclub 1973 e.V. (KSC 1973 e.V.).
- Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath-Kohlscheid.
- Der KSC 1973 e.V. ist die Vereinigung der Schwimmsporttreibenden aus Herzogenrath-Kohlscheid und Umgebung. Der Anschluss weiterer Sportabteilungen ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
- Der KSC 1973 e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
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| § 2 Zweck und Aufgaben |
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- Der KSC 1973 e.V. erstrebt den Zusammenschluss aller Schwimmsporttreibenden in seinem Einzugsbereich auf demokratischer Grundlage. Soweit andere Sportabteilungen bestehen, wird auch in ihnen der Zusammenschluss auf demokratischer Grundlage angestrebt. Der KSC 1973 e.V. ist unabhängig von Behörden, Parteien, Religionsgemeinschaften, Vereinen und Firmen.
- Als Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (SV NRW) ist er dem Deutschen Schwimmverband (DSV) sowie der Fédération Internationale de Natation Amateur (FINA) angeschlossen. Zugehörige Sportabteilungen sind dem jeweiligen Sportfachverband des Deutschen Sportbundes angeschlossen.
- Der KSC 1973 e.V. fördert die sportlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder. Hierzu betreibt er:
- die Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beiderlei Geschlechts im Schwimmen sowie in den artverwandten Sportarten und in den Sportarten der angeschlossenen Abteilungen;
- sportliche Wettkämpfe und Meisterschaften nach den Wettkampfbestimmungen des DSV bzw. nach den Regeln der einzelnen Fachverbände für seine Mitglieder;
- die Pflege der Geselligkeit sowie kulturelle Fortbildung für Mitglieder und Freunde;
- die Einwirkung auf Verwaltung und Behörden im Sinne der Förderung des Sports und des Vereinslebens sowie
- die Förderung internationaler Beziehungen.
- Der KSC 1973 e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| § 3 Mitgliedschaft |
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- Der KSC 1973 e.V. besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Mitglied des KSC 1973 e.V. können alle natürlichen Personen werden, die an einer der angebotenen Sportarten interessiert sind.
- Die Mitgliedschaft im KSC 1973 e.V. ist unabhängig von Nationalität, Rasse, Konfession, Partei- oder Betriebszugehörigkeit.
- Für die Mitgliedschaft gibt es keine Altersbegrenzung. Bei Minderjährigen ist jedoch das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste um den KSC 1973 e.V. erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im übrigen aber die Interessen des KSC 1973 e.V. fördern.
- Der Beitritt zum KSC 1973 e.V. erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung. Durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
- Die Mitgliedschaft besteht erst nach Zustimmung des Vorstandes. Sie kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Aufnahme wird eine Anmeldegebühr fällig.
- Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
- Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
- Die Mitgliedschaft erlöscht durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem KSC 1973 e.V. nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft durch Streichung seitens des Gesamtvorstandes.
- Austritte können nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Clubs,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Clubdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auf Verlangen nach Anhörung des Betroffenen, und bei Jugendlichen unter Hinzuziehung einer stimmberechtigten Vertrauensperson, welche von der Jugendversammlung gewählt wird. Die Abstimmung ist geheim.
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| § 4 Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des KSC 1973 e.V.
- Die Mitgliederversammlung ernennt und entlässt die Vorstandsmitglieder, ernennt Ehrenmitglieder und beschließt über den Plan für das Geschäftsjahr, der ihr vom Vorstand vorgelegt wird.
- Der Vorstand hat mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder müssen auf Verlangen von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einberufen werden.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
- Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist bei allen Abstimmungen eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden ausreichend.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
- Für die Wahl der Jugendwarte(innen) gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
- Sportabteilungen werden durch den jeweiligen Abteilungsleiter, durch ihren Sportwart als Stellvertreter des Abteilungsleiters und ihrem Kassenwart geleitet, die von der Abteilungsversammlung gewählt werden. Die Abteilungen geben sich im Benehmen mit dem Vorstand eine Abteilungsordnung; sie darf der Satzung des KSC 1973 e.V. nicht widersprechen.
- Der Vorstand hat vor der Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres Haushaltspläne im Rahmen der zur Verfügung stehenden Beiträge und sonstigen Einnahmen aufzustellen. Diese Pläne sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Zur Überwachung der Kassenführung und zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung schriftlich Bericht.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist von einem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
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| § 5 Vorstand |
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- Der Vorstand ist die ständige Vertretung der Mitglieder des Vereins und führt die Vereinsgeschäfte.
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
Abteilungsleiter aller angegliederten Abteilungen
1. Kassenwart
1. Schriftführer
2 Jugendwarte(innen)
Der Gesamtvorstand erweitert den geschäftsführenden Vorstand um:
2. Geschäftsführer
2. Kassenwart
2. Schriftführer
Sportwarte aller angegliederten Abteilungen
Kampfrichterobmann
2 Beisitzer
Für den Bereich des Schwimmsports entspricht der Schwimmwart dem Abteilungsleiter und der stellvertretende Schwimmwart dem Sportwart. Die dem Vorstand angehörenden Abteilungsleiter und Sportwarte werden gemäß § 4 Abs. 12 der Satzung von den Abteilungsversammlungen gewählt. Der Ehrenvorsitzende des KSC 1973 e.V. nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in den Jahren mit geraden Jahreszahlen:
1. Vorsitzender
2. Geschäftsführer
1. Kassenwart
1. Schriftführer
2. Beisitzer
Schwimmwart
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Kassenwart
2. Schriftführer
Kampfrichterobmann
1. Beisitzer
stellvertretender Schwimmwart
- Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes zuvor schriftlich erklärt haben.
- Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den KSC 1973 e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der 2. Vorsitzende soll im Innenverhältnis nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Alle Maßnahmen des KSC-Vorstandes müssen sich im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bewegen.
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| § 6 Kassenwesen |
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- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen und satzungsmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Leistungen werden nur unter dieser Voraussetzung gewährt.
- Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Ortsabwesende Aktive (z.B. Wehrdienst, auswärtige Ausbildung) können von der Beitragszahlung befreit werden.
- In Härtefällen kann der Beitrag verringert oder erlassen werden. In diesen Fällen entscheidet der Vorstand.
- Die Beitragseinnahmen dürfen nur für Zwecke des KSC 1973 e.V. verwendet werden. Sie dienen zur Bestreitung der sächlichen Kosten sowie Ausgaben für die Durchführung von sportlichen und satzungsgemäßen Aufgaben.
- Zu Verfügungen über Bankkonten des Vereins ist im Innenverhältnis die schriftliche Zustimmung des 1. Kassenwartes erforderlich. Im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, wird der 1. Kassenwart vom 1. Geschäftsführer vertreten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| § 7 Ordnungsbestimmungen |
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- Verbandsstreitigkeiten, die sich im Rahmen der einzelnen Abteilungen ergeben, werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes, dem die Abteilung zugehört, durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des Fachverbandes ist ein Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes Mitglied der entsprechenden Fachabteilung unterworfen.
- Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes des Mitgliedes einer Abteilung gegen die Vorschriften des Fachverbandes und seiner Untergliederungen, dem die Abteilung zuzuordnen ist, im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen bzw. dessen Gliederung übertragen.
- Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen, dem die Abteilung zugehört, sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
- Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Fachverbandes und seiner Gliederungen, dem die Abteilung zugehört
- Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes und seiner Gliederungen.
- Zur Aufrechterhaltung der Vereinsdisziplin kann bei Bedarf ein Disziplinarausschuss einberufen werden, der aus dem
1.Vorsitzenden
Sportwart
1. Geschäftsführer
besteht. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen, die gegen die Vereinsdisziplin verstoßen haben. Als Maßnahmen können verhängt werden
- einfacher Verweis
- strenger Verweis
- Sperrung für Wettkämpfe und/oder Training bis zu sechs Wochen
- Vorschlag zum Ausschluss aus dem Verein.
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| § 8 Jugendliche Mitglieder |
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- Die jugendlichen Mitglieder bilden die KSC-Jugend.
- Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung des KSC 1973 e.V.
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| § 9 Auflösung des KSC 1973 e.V. |
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- Der KSC 1973 e.V. kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschließen.
- Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47-53) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verfällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Jugendamt der Stadt Herzogenrath zur Verwendung für Maßnahmen auf dem Gebiete der Jugendpflege.
- Wird eine dem KSC 1973 e.V. angeschlossene Abteilung aufgelöst, fallen alle Sach- und Finanzwerte an den KSC 1973 e.V.
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| § 10 Schlussbestimmungen |
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- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aachen.
- In allen durch diese Satzung nicht geregelten Fällen wird nach der Satzung des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. bzw. nach den Satzungen der angeschlossenen Fachverbände sinngemäß verfahren.
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